1. Name und Sitz
Unter dem Namen Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
2. Zweck
Der Zweck der Gesellschaft ist die Pflege historischer Studien und die Förderung historischen Wisssens. Sie ist bestrebt, durch Einladung von Gästen, durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Veröffentlichungen Ausblicke auf das gesamte Gebiet der Geschichte und Altertumskunde zu vermitteln.
Die Gesellschaft widmet sich insbesondere der Vergangenheit Basels.
3. Vorträge
Die Vorträge der Gesellschaft sind öffentlich und finden in der Regel alle vierzehn Tage während des Winterhalbjahres statt.
4. Publikationen
Die ordentliche Publikation der Gesellschaft ist die jährlich erscheinende Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde.
5. Vermögen der Gesellschaft
Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
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- den Mitgliederbeiträgen und anderen Zuwendungen;
- den verschiedenen Fonds;
- den Liegenschaften;
- der Bibliothek;
- dem Gesellschaftsarchiv;
- den Altertümern.
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6. Mittelverwendung
Die Mittel der Gesellschaft werden verwendet:
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- zur Deckung der Vortrags- und Verwaltungskosten;
- für die Kosten der Zeitschrift und sonstiger Publikationen;
- zu anderweitiger Förderung historischer und antiquarischer Zwecke.
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7. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.
Aufnahmegesuche sind an den Seckelmeister bzw. die Seckelmeisterin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder setzen ihren Jahresbeitrag unter Beachtung der Mindestansätze (Art. 12 lit. d) selbst fest.
Ordentliche Mitglieder erhalten eine Einladung zu allen Veranstaltungen und die Zeitschrift mit dem Jahresbericht.
Als Zusatzmitglieder zahlen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder von Mitgliedern, die mit ihnen im gleichen Haushalt leben, einen ermässigten Jahresbeitrag. Sie haben aber weder auf eine separate Einladung noch auf die Zeitschrift Anspruch.
Studierende zahlen während ihres Studiums als ordentliche Mitglieder einen reduzierten Beitrag.
8. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
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9. Gesellschaftsjahr
Das Gesellschaftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.
10. Austritt und Ausschluss
Ein Austritt ist nur auf Ende des Gesellschaftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Seckelmeister bzw. die Seckelmeisterin zu richten.
Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
11. Organe der Gesellschaft sind:
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- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle.
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12. Mitgliederversammlung
Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zehn Tage im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
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- Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
- Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
- Festsetzung der Mindestansätze des Mitgliederbeitrags
- Behandlung von Ausschlussrekursen
- Beschlussfassung über alle anderen der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte
- Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht wurden. Anträge über nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder behandelt werden.
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An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin der Stichentscheid zu.
13. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen (Vorsteher/-in, Statthalter/-in, Schreiber/-in, Seckelmeister/-in, Redaktor/-in der Zeitschrift und zwei oder mehr Beisitzern/-innen).
Die Wahl des Vorstands findet alle drei Jahre statt. Die Mitgliederversammlung wählt zuerst den Gesamtvorstand und dann aus dessen Mitte den Vorsteher bzw. die Vorsteherin. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig, jedoch kann ein Vorsteher bzw. eine Vorsteherin nicht zweimal nacheinander gewählt werden.
Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Vorstehers bzw. der Vorsteherin, unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt mindestens sechs Tage vorher schriftlich. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder sich nachher ausdrücklich damit einverstanden erklären.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin der Stichentscheid zu. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen, wobei jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts anlässlich einer Sitzung zu verlangen.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Mit Ausnahme des Vorstehers bzw. der Vorsteherin konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
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- Vertretung der Gesellschaft nach aussen;
- Beschlussfassung über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen des Gesellschaftszwecks;
- Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich derMitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind;
- Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausarbeitung der für den Betrieb der Gesellschaft erforderlichen Reglemente, die jedoch der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.
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14. Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
15. Unterschrift
Für die Gesellschaft zeichnen der Vorsteher bzw. die Vorsteherin oder der Statthalter bzw. die Statthalterin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands kollektiv zu zweien.
16. Haftung
Die Gesellschaft haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
17. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. Soll eine Statutenänderung zur Abstimmung kommen, so ist dies als Traktandum in der Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung aufzuführen. Der Inhalt der vom Vorstand oder einem Mitglied beantragten Änderung ist den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Sitzung bekanntzugeben.
18. Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur im Rahmen einer Versammlung beschlossen werden, an der mindestens drei Viertel aller Mitglieder teilnehmen. Zwei Drittel der Anwesenden müssen der Auflösung zustimmen.
Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. Falls auch an dieser weniger als drei Viertel der Mitglieder teilnehmen, reicht eine einfache Mehrheit für den Beschluss der Auflösung.
Bei einer Auflösung der Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen an eine Institution, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
19. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 4. März 2019 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 13. Mai 1963 (mit Änderungen vom 27. Februar 1972, 9. April 1979 und 18. März 1985) und sind am Datum ihrer Annahme in Kraft getreten.
Die Statuten können Sie zusätzlich als PDF herunterladen.